+49 228 97735-44
    Krankenversicherung für Ausländer in DeutschlandTarif finden

    Verpflichtungserklärung und Einladung nach Deutschland: Ablauf, Unterlagen, Einkommen

    Steffan Grund

    Verfasst von Steffan Grund · Versicherungsfachmann (BWV) · Stand:

    4,9/5· 10.000+ Policen seit 2009458 Kundenrückmeldungen · eigene Befragung
    Reisekrankenversicherung für Ihren Gast: Care Visa Protect ab 0,85 €/Tag (bis 64 J.) · ab 2,60 €/Tag (65–74 J.)

    Kurz-Antwort

    Laden Sie einen Gast aus einem visumpflichtigen Land ein, der seinen Aufenthalt nicht selbst bezahlen kann, geben Sie in der Regel bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnorts – in manchen Städten im Bürgeramt – eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG (§ 68 AufenthG) ab. Das fälschungssichere Formular gibt es nur dort, die Gebühr beträgt 29 €, und die Behörde prüft Ihr pfändbares Einkommen. Das Original schicken Sie Ihrem Gast für die Botschaft. Für seinen Lebensunterhalt haften Sie bis zu fünf Jahre ab Einreise.

    Wer zahlt den Besuch? Drei Wege

    Ihr Gast zahlt selbst

    Reichen Einkommen oder Ersparnisse Ihres Gastes für Reise und Aufenthalt, ist keine Verpflichtungserklärung nötig (BMI-Merkblatt). Ein formloses Einladungsschreiben belegt dann Reisezweck und Unterkunft.

    Muster-Einladung

    Sie übernehmen die Kosten

    Förmliche Verpflichtungserklärung bei Ihrer Ausländerbehörde: 29 €, Einkommensprüfung, Haftung bis zu fünf Jahre. Der übliche Weg, wenn Eltern oder Verwandte bis zu 90 Tage zu Besuch kommen.

    Reicht mein Einkommen?

    Längerer Aufenthalt (Studium, Sprachkurs, Chancenkarte)

    Hier muss die Bonität bei einer Verpflichtungserklärung voll nachgewiesen werden. Das Auswärtige Amt nennt als Alternative das Sperrkonto, das Ihr Gast selbst eröffnet (Visumhandbuch).

    Sperrkonto

    In allen drei Fällen braucht Ihr Gast für das Schengen-Visum zusätzlich eine Reisekrankenversicherung mit mindestens 30.000 € Deckung (Auswärtiges Amt: Besuchsvisum). Welche Versicherung?

    Das Wichtigste in Kürze

    • Rechtsgrundlage: § 68 AufenthG für Lebensunterhalt, Wohnraum, Krankheit und Pflege (§ 68 AufenthG), § 66 Abs. 2 AufenthG für Ausreise- und Abschiebungskosten (§ 66 AufenthG).
    • Gebühr: 29 € je unterschreibende Person (§ 47 Abs. 1 Nr. 12 AufenthV (§ 47 AufenthV)); sie fällt auch an, wenn die Bonität nicht reicht (BMI-Merkblatt).
    • Zeitfenster: Zwischen Abgabe und Visumerteilung sollen höchstens sechs Monate liegen (Auswärtiges Amt).
    • Haftung: fünf Jahre ab Einreise für den Lebensunterhalt (§ 68 AufenthG), für Abschiebungskosten ohne zeitliche Grenze (BMI-Merkblatt).
    • Formular: nur bei der Behörde, fälschungssicher und bundeseinheitlich; Blanko-Vordrucke werden nicht ausgegeben (BMI-Merkblatt).
    • Krankenversicherung: Die Verpflichtungserklärung ersetzt sie nicht – und umgekehrt (Visumhandbuch).

    Was ist eine Verpflichtungserklärung – und wann verlangt die Botschaft sie?

    Mit der Verpflichtungserklärung sagen Sie dem Staat zu, öffentliche Mittel zu erstatten, die für Ihren Gast ausgegeben werden – etwa für Lebensunterhalt, Unterkunft oder eine Behandlung im Krankheitsfall (§ 68 AufenthG). Leistungen, die auf eigenen Beitragszahlungen beruhen, sind ausgenommen.

    Die Botschaft wertet die Erklärung als Nachweis, dass der Besuch finanziert ist. Vorgeschrieben ist sie nicht: Ein Visumantrag wird auch ohne sie angenommen, und wer genug eigenes Geld hat, braucht sie nicht (BMI-Merkblatt). Einladende Person und Verpflichtungsgeber dürfen verschiedene Personen sein – etwa lädt die Tochter ein, und ihr Ehemann unterschreibt (Visumhandbuch).

    Einladung ist nicht gleich Verpflichtungserklärung

    Die formlose Einladung ist Ihr eigener Brief mit Reisezweck, Dauer und Unterkunft. Die Verpflichtungserklärung ist ein amtliches Formular mit Haftung. Viele Auslandsvertretungen verlangen beides, die deutschen Vertretungen in China zum Beispiel ein Einladungsschreiben mit Originalunterschrift (Deutsche Vertretungen in China).

    Wer darf eine Verpflichtungserklärung abgeben?

    • Privatpersonen, die in Deutschland leben, wenn ihr pfändbares Einkommen reicht.
    • Ehepaare gemeinsam auf einem Formular; dann unterschreiben beide vor Ort (BMI-Merkblatt).
    • Firmen und eingetragene Vereine, vertreten durch Geschäftsführung oder Vorstand; geprüft wird zum Beispiel der Jahresabschluss (BMI-Merkblatt).
    • Personen, die im Ausland leben, bei der deutschen Auslandsvertretung an ihrem Wohnort – sofern sie Vermögen in Deutschland haben (Visumhandbuch).

    Wer Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht, erhält keine positive Bonitätsbestätigung (BMI-Merkblatt).

    Wie viel Einkommen brauche ich? Einkommenstabelle 2026

    Entscheidend ist nicht Ihr Brutto, sondern der Teil Ihres Nettoeinkommens, der pfändbar wäre. Für einen Besuch bis 90 Tage gilt Ihre Bonität laut BMI-Merkblatt als nachgewiesen, wenn dieser Betrag je erwachsenem Gast mindestens die Hälfte des Regelbedarfs der Stufe 1 erreicht, je Kind ein Viertel, und Sie Kost und Logis stellen (BMI-Merkblatt). 2026 beträgt der Regelbedarf 563 € (BMAS), die Hälfte also 281,50 €.

    Mindest-Nettoeinkommen pro Monat – Orientierung nach der Pfändungstabelle ab 1. Juli 2026 (Pfändungstabelle 2026)
    Gästepfändbar nötigohne Unterhaltspflicht1 Unterhaltspflicht2 Unterhaltspflichten
    1 Erwachsener281,50 €1.990 €2.750 €3.230 €
    1 Erwachsener + 1 Kind422,25 €2.200 €3.030 €3.580 €
    2 Erwachsene563,00 €2.400 €3.320 €3.930 €
    2 Erwachsene + 1 Kind703,75 €2.600 €3.600 €4.280 €
    3 Erwachsene844,50 €2.800 €3.880 €4.630 €

    Unsere Berechnung aus Pfändungstabelle (Pfändungstabelle 2026) und BMI-Merkblatt (BMI-Merkblatt), nach den 10-€-Stufen der Tabelle. Partner mit eigenem Einkommen ab 300 € zählen nicht als unterhaltsberechtigt, Renten gelten wie Arbeitseinkommen, und kostet die Unterkunft des Gastes Geld, steigt der Betrag (Visumhandbuch). Einige Städte veröffentlichen eigene Werte, etwa Dortmund oder Hamburg; maßgeblich ist die Prüfung Ihrer Behörde.

    Rechenbeispiel

    Sie verdienen 2.300 € netto, haben keine Unterhaltspflichten und laden Ihre Mutter für sechs Wochen ein. Nötig sind 281,50 € pfändbar – das erreichen Sie laut Tabelle deutlich. Kommt Ihr Vater mit, sind 563 € nötig; dafür braucht es ab etwa 2.400 € netto.

    Reicht das Einkommen nicht, kann die Behörde zur Vermeidung von Härten eine Sicherheit annehmen: das Sechsfache des Regelbedarfs je erwachsenem Gast (3.378 €) und das Dreifache je Kind (1.689 €), etwa als Sparkonto mit Sperrvermerk oder Bankbürgschaft (BMI-Merkblatt).

    Welche Unterlagen brauche ich für den Termin?

    UnterlageWozu
    Personalausweis oder Reisepass, bei Nicht-Deutschen auch der AufenthaltstitelIdentität und Aufenthaltsstatus
    Einkommensnachweise, höchstens sechs Monate alt: meist die letzten drei bis sechs Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheid oder bei Selbständigen Steuerbescheid bzw. Bescheinigung des SteuerberatersBonitätsprüfung (BMI-Merkblatt)
    Daten des Gastes: Name, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Passnummer, Anschrift im Heimatland, Zweck und Dauer des BesuchsEintrag auf dem Formular (BMI-Merkblatt)
    Angaben zu weiteren gültigen oder geplanten VerpflichtungserklärungenGesamtbelastung (BMI-Merkblatt)
    Mietvertrag oder Eigentumsnachweis, falls Ihre Behörde ihn verlangtUnterkunft des Gastes
    29 € Gebühr§ 47 AufenthV (§ 47 AufenthV)

    Kontoauszüge allein genügen nicht, weil sie sich nachträglich verändern lassen (BMI-Merkblatt). Viele Städte nennen eigene Zusatzunterlagen; die Links stehen in der Städtetabelle weiter unten.

    Wie läuft der Termin bei der Ausländerbehörde ab?

    1. Termin buchen oder online beantragen – jede Stadt regelt das anders, und die Bearbeitung dauert teils mehrere Wochen (siehe Städtetabelle).
    2. Das amtliche Formular füllt die Behörde aus. Einen Download gibt es nicht, Blanko-Vordrucke werden nicht herausgegeben (BMI-Merkblatt).
    3. Sie unterschreiben eine Belehrung über Umfang und Dauer der Haftung; bei der Abgabe vor Ort beglaubigt die Behörde Ihre Unterschrift – das ist in den 29 € enthalten (BMI-Merkblatt).
    4. Die Behörde prüft Ihre Bonität und vermerkt das Ergebnis auf Seite 2. Fehlt dieser Vermerk, gilt die Erklärung nicht als Finanzierungsnachweis (BMI-Merkblatt), (Visumhandbuch).
    5. Sie erhalten das Original, eine Durchschrift bleibt bei der Behörde (BMI-Merkblatt).

    Ob Sie sich mit Vollmacht vertreten lassen können, entscheidet Ihre Behörde: Das BMI-Merkblatt erlaubt es in begründeten Fällen (BMI-Merkblatt), Städte wie Hamburg oder Düsseldorf schließen es aus. Die Belehrung unterschreiben Sie in jedem Fall selbst. Das Gesetz erlaubt inzwischen auch eine elektronische Abgabe (§ 68 AufenthG); Nürnberg, Essen und der Wetteraukreis bieten sie zum Beispiel mit dem Online-Ausweis an.

    Original, Kopie oder E-Mail: Was legt mein Gast bei der Botschaft vor?

    Ihr Gast braucht das Original. Er reicht es zusammen mit einer Kopie bei der Auslandsvertretung ein und behält das Original danach für die Grenzkontrolle (BMI-Merkblatt), (Visumhandbuch). Ein Scan per E-Mail reicht in der Regel nicht; eine elektronische Vorlage ist erst vorgesehen, sobald die Technik dafür bereitsteht (BMI-Merkblatt).

    Senden Sie das Original mit Sendungsverfolgung und behalten Sie eine Kopie. Planen Sie die Postlaufzeit ein: Bei der Visumerteilung sollte die Erklärung nicht älter als sechs Monate sein (Auswärtiges Amt).

    Wie lange gilt die Verpflichtungserklärung – und wie lange hafte ich?

    FrageAntwort
    Gültig für den Visumantraghöchstens sechs Monate zwischen Abgabe und Visumerteilung (Auswärtiges Amt)
    Haftung für den Lebensunterhaltfünf Jahre ab der Einreise, die die Erklärung ermöglicht hat (§ 68 AufenthG)
    Endet frühermit dem Ende des eingetragenen Gesamtaufenthalts oder wenn Ihr Gast einen Aufenthaltstitel für einen anderen Zweck erhält (BMI-Merkblatt)
    Endet nichtdurch Asylantrag, internationalen Schutz oder einen humanitären Aufenthaltstitel (§ 68 AufenthG), (BMI-Merkblatt)
    Abschiebungskostenohne zeitliche Grenze (BMI-Merkblatt)

    Mit einem Schengen-Visum darf Ihr Gast höchstens 90 Tage innerhalb von 180 Tagen bleiben (Visumhandbuch).

    Kann ich die Verpflichtungserklärung widerrufen oder begrenzen?

    Einen Widerruf sieht das Gesetz nicht vor (Auswärtiges Amt), und nach der Visumerteilung ist auch ein Rücktritt ausgeschlossen (BMI-Merkblatt). Begrenzen können Sie die Erklärung nur über die Angaben auf dem Formular: Zweck und Gesamtdauer des Aufenthalts legen ihren Umfang fest (BMI-Merkblatt). Tragen Sie deshalb realistische Daten ein.

    Im Ernstfall fordert die Stelle, die gezahlt hat, das Geld per Bescheid zurück und kann es vollstrecken lassen (§ 68 AufenthG), (BMI-Merkblatt). Behandlungskosten, die keine Krankenversicherung übernimmt oder die über deren Deckungssumme hinausgehen, bleiben ebenfalls bei Ihnen (BMI-Merkblatt).

    Was kostet die Einladung insgesamt?

    PostenBetrag
    Verpflichtungserklärungin der Regel 29 € je unterschreibende Person (§ 47 AufenthV); einzelne Städte rechnen je Gast oder ermäßigt für Kinder
    Schengen-Visum Ihres Gastesin der Regel 90 €, Kinder von 6 bis 12 Jahren 45 € (Visumgebühren)
    Reisekrankenversicherungz. B. Care Visa Protect ab 0,85 €/Tag (bis 64 J.) · ab 2,60 €/Tag (65–74 J.), Mindestprämie 8,50 €
    Versand des Originalsje nach Versanddienst

    Mein Gast lebt nicht in seinem Heimatland – wo stellt er den Antrag?

    Zuständig ist die deutsche Auslandsvertretung am gewöhnlichen Aufenthaltsort Ihres Gastes, nicht die in seinem Herkunftsland (Auswärtiges Amt: Wo wird das Visum beantragt?). Beispiel: Eine Südafrikanerin, die in Indien lebt, beantragt das Visum in Indien. Leben Sie selbst im Ausland, nimmt die deutsche Auslandsvertretung an Ihrem Wohnort die Verpflichtungserklärung entgegen (BMI-Merkblatt).

    Verpflichtungserklärung in Ihrer Stadt: Verfahren und offizielle Seiten

    StadtSo läuft esOffizielle Seite
    Berlin (LEA)nur Online-Antrag, Termin per E-Mail; Bearbeitung laut LEA 3–6 WochenSeite der Stadt
    München (KVR)Termin online; Rechenbeispiele zum Einkommen auf der SeiteSeite der Stadt
    HamburgTermin über den Online-Dienst der Stadt; keine VollmachtSeite der Stadt
    Frankfurt am MainTermin online im Bürgeramt; Online-BonitätsrechnerSeite der Stadt
    Kölnohne Termin: Unterlagen per Post oder Kontaktformular, mindestens drei Monate vor dem BotschaftsterminSeite der Stadt
    StuttgartServicepoint mit Online-Termin oder Bürgerbüro ohne TerminSeite der Stadt
    DüsseldorfOnline-Antrag mit Online-Zahlung; Wartezeit laut Stadt rund 10 WochenSeite der Stadt
    BremenBürgerServiceCenter, Termin online oder über 115Seite der Stadt
    Essennur online (BundID); Bearbeitung laut Stadt 16–20 WochenSeite der Stadt
    Nürnbergonline vorbereiten, mit Online-Ausweis ganz ohne BesuchSeite der Stadt
    HannoverBesuchsfälle online, sonst Termin über die HotlineSeite der Stadt (Stadt Hannover, Ausländerbehörde; Umland: hannover.de/abh-region)
    DortmundTermin nur online; Einkommenstabelle auf der SeiteSeite der Stadt
    WetteraukreisOnline-Antrag oder Unterlagen per E-MailSeite der Stadt

    Stand der Angaben: 27. Oktober 2026. Ihre Stadt fehlt? Zuständig ist die Ausländerbehörde Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises.

    Muster-Einladungsschreiben & Checkliste (kostenloser PDF-Download)

    Ein gutes Einladungsschreiben nennt Ihre Daten und Anschrift, die Daten Ihres Gastes laut Pass, Zweck und Dauer des Besuchs, die Unterkunft und wer die Kosten trägt, dazu Datum und Ihre Originalunterschrift. Die deutschen Vertretungen in China verlangen es zum Beispiel auf Deutsch oder Englisch, ohne digitale Signatur und mit den geplanten Aufenthaltsorten (Deutsche Vertretungen in China). Maßgeblich ist immer die Checkliste der Auslandsvertretung, bei der Ihr Gast den Antrag stellt.

    • Kann Ihr Gast die Reise nicht selbst bezahlen? Dann Verpflichtungserklärung bei Ihrer Behörde beantragen.
    • Einkommensnachweise bereitlegen (höchstens sechs Monate alt).
    • Passdaten und Heimatadresse Ihres Gastes notieren.
    • 29 € Gebühr einplanen.
    • Einladungsschreiben datieren und unterschreiben.
    • Original und eine Kopie an Ihren Gast senden, selbst eine Kopie behalten.
    • Reisekrankenversicherung (mind. 30.000 €, ganzer Schengen-Raum) vor dem Botschaftstermin abschließen.
    • Visumtermin spätestens sechs Monate nach Abgabe der Erklärung.

    Die PDF-Vorlage zum Ausdrucken folgt in Kürze.

    Welche Krankenversicherung braucht Ihr Gast?

    Für das Schengen-Visum muss Ihr Gast eine Reisekrankenversicherung für den ganzen Schengen-Raum und die gesamte Aufenthaltsdauer nachweisen, mit mindestens 30.000 € Deckung einschließlich Rücktransport (Visumhandbuch). Sie dürfen sie als Gastgeber für ihn abschließen, laut Visumhandbuch am besten an Ihrem Wohnort (Visumhandbuch). Und weil Sie für Behandlungskosten haften, die keine Versicherung trägt, schützt die Police auch Sie selbst (BMI-Merkblatt).

    Besuch bis 92 Tage: Care Visa Protect

    ab 0,85 €/Tag (bis 64 J.) · ab 2,60 €/Tag (65–74 J.), Mindestprämie 8,50 €. Höchstleistung 50.000 € je Vertrag, abschließbar bis zum vollendeten 75. Lebensjahr. Vor der Einreise abschließen; gilt nur für Gäste, die mit Visum einreisen.

    Care Visa Protect ansehen

    Längerer Besuch bis 2 Jahre: Care Economy

    ab 30 €/30 Tage (bis 64 J.) · ab 88,50 €/30 Tage (ab 65 J.). Laufzeit 1 Tag bis 2 Jahre einschließlich Verlängerungen, abschließbar bis zum vollendeten 75. Lebensjahr.

    Care Economy ansehen

    Sollen Ihre Eltern dauerhaft bleiben, lesen Sie unseren Ratgeber zum Elternnachzug. Alle Tarife mit Preisen nach Alter und Reisedauer: Gästekrankenversicherung zur Verpflichtungserklärung: Tarife und Preise im Überblick.

    Häufige Fragen zur Einladung nach Deutschland

    Offizielle Quellen

    Hinweis: Diese Seite dient ausschließlich der allgemeinen Information und ist keine Rechts-, Steuer- oder Versicherungsberatung; sie ersetzt keine individuelle Beratung. Angaben zu Tarifen, Preisen und Voraussetzungen können sich ändern und sind ohne Gewähr — maßgeblich sind stets die aktuellen Angaben des Versicherers und die Anforderungen der zuständigen Behörde. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Empfehlung wenden Sie sich bitte an einen unabhängigen Versicherungsberater/-makler oder die zuständige Stelle. Für Entscheidungen auf Grundlage dieser Seite wird keine Haftung übernommen. Transparenz: Einige Links sind Empfehlungslinks; bei Vertragsabschluss erhalten wir ggf. eine kleine Provision — für Sie ohne zusätzliche Kosten.

    Weiterführende Seiten